Statuten Obermatt Institut

  1. Institut Obermatt ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
  2. Der Verein wurde am 26. Februar 2020 gegründet und besteht solange, bis er keine Mitglieder mehr hat.
  3. Der Verein bezweckt die Förderung der finanziellen Allgemeinbildung mittels Ausbildung, Finanzforschung und ordnungspolitischer Interessenvertretung.
  4. Diese Tätigkeiten können durch Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder oder von einer durch den Vorstand autorisierten Arbeitsgruppe durchgeführt werden.
  5. Vereinsmitglieder finanzieren die Vereinstätigkeit über einen durch den Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag. Der Verein kann Gönnerbeiträge entgegennehmen.
  6. Dem Verein übermittelte Daten sind für den Vorstand des Vereins einsehbar. Sie werden elektronisch gespeichert, verwaltet und in geeigneter Form im Verein genutzt. Der Vorstand achtet auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte, übernimmt aber für allfällige Schäden keine Haftung.
  7. Der Vorstand besteht aus gewählten Vereinsmitgliedern und nimmt die für das Funktionieren des Vereins notwendigen Funktionen wahr. Änderungen bei den Vorstandsmitgliedern werden vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder vorgeschlagen und von der Generalversammlung beschlossen.
  8. Legislativorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie entlastet den Vorstand, wählt dessen Mitglieder, genehmigt die Jahresrechnung und kann die Statuten ändern. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. An der Mitgliederversammlung kann auch über nicht traktandierte Anträge abgestimmt werden.
  9. Der Vorstand organisiert sich selbst, wählt den Präsidenten und vergibt die Ämter und Aufgaben.
  10. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Einreichung eines Aufnahmegesuches und anschliessendem Beschluss des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  11. Die Mitgliedschaft endet auf Antrag des Mitgliedes, durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung oder wenn keine Mitgliedsbeiträge bezahlt wurden. In keinem Fall bestehen Ansprüche auf eingezahlte Mitgliedsbeiträge.
  12. Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Bei Auflösung vorhandenes Restvermögen wird nur für gemeinnützige Zwecke verwendet.